AGB / Allgemein

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I.

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Beförderung eiliger Sendungen gemäß II. (1) dieser AGB im überregionalen Bereich. Der Beförderung liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit ihnen nicht zwingende Vorschriften des HGB, der KVO oder des internationalen Verkehrsrechts (CMR, Warschauer Abkommen) entgegenstehen; ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen(ADSp2017). Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die ADSp2017 / CMR als Vertragsgrundlage an.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

II. Leistungen

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erstreckt sich die Beförderung auf alle Sendungen mit einem Gurtmaß bis zu 600 cm, einem Gewicht bis zu 100 kg und einem Wert bis zu Euro 5.107,00. Von der Beförderung  ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht befördert werden dürfen sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere. Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.

(2) Einzel- und Sammelsendungen werden spätestens an dem auf die Übernahme der Sendungen folgenden Werktag (Montag bis Freitag) beim Empfänger ausgeliefert. Kürzere Auslieferungs- fristen (Direktfahrten, SameDay- und Last-minute-Services) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers.

III. Übergabe der Sendungen

Die Sendung ist dem Auftragnehmer im beförderungsfähigen Zustand zu übergeben. Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur  Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei Übergabe schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer oder die von ihm zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind berechtigt, aber  nicht verpflichtet, die  Sendung zu überprüfen, insbesondere diese zu öffnen, wenn zu befürchten ist, daß der Inhalt der Sendung entgegen anderslautender Bezeichnung durch den Versender  von der Beförderung gemäß 11. ausgeschlossen ist  oder ausgeschlossen werden kann.

IV. Beförderungshindernisse

(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen.

(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zum Auftraggeber zurückbefördert werden.

V. Ablieferung der Sendung

Die Ablieferung und die gegebenenfalls notwendige Rücksendung richtet sich nach den nachfolgenden Ziffern :

(1) Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an

(a) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(b) den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,
(c) einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers tätigen Person,
(d) den Inhaber, Mitinhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung,
(e) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn falls keiner der unter (a) bis (c) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert werden.

(2) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn:
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist,
(b) ein zweiter Zustellversuch im Sinne der genannten Regeln erfolglos ist,
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.

(3) Ablieferquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

VI. Haftung für Schäden

(1) Der Auftragnehmer haftet gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Haftungsregeln der ADSp2017, der CMR bzw. des Warschauer Abkommens bleiben jedoch unberührt. Ergibt sich nach den Regeln dieser Bestimmungen eine wertmäßig geringere Haftung, gelten die Haftungshöchstbeträge der nachfolgenden Regeln.

(2) Der Auftragnehmer haftet für speditionelle Schäden, die unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung während der Beförderung oder durch unangemessene Verzögerung der Sendung entstehen nach den AdSp2017 und den gesetzlichen Regelungen des BGB und des HGB.

(3) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen oder durch sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst oder durch elektrische oder magnetische Einflüsse verursacht werden. Als höhere Gewalt werden auch angesehen Streik, Aufruhr, Beschlagnahmung durch Dritte oder Einflüsse durch Kernenergie.

(4) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer über den unter (2) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wird. Bei sonstigem Verschulden gilt dies im Falle von Verzug, Unmöglichkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur, wenn ein Schaden eintritt, der bei Vertragsabschluß voraussehbar war.

(5) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (2) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz,  grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluß voraussehbar waren.

(6) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder verschwiegen, daß die Sendungen Sachen gemäß 11 (1) beinhalten, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.

(7) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird), richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung, je nachdem welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert einer sonstigen Sendung (oder Gegenstand mit Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird), richtet sich nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Auf die Wochenfrist des § 39a 11 d der KVO wird verwiesen. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Versenders von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt.

VII. Unfreie Sendungen / Nachnahmesendungen

Wenn sich der Auftragnehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten für die Versendung zu berechnen (unfreie Sendungen),   hat der Auftragnehmer das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, die Auslieferung zu verweigern, bis Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet  der Versender für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert.

Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert des Versandstückes nicht, überschreiten, Falls der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den  Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt, Soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Rückholkostenpauschale in Höhe der Versandkosten (Hinweg).

Der Auftragnehmer ist  berechtigt, anstelle von Bargeld, Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der  Auftraggeber.

VIII. Datenspeicherung

Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten. Sie unterliegt dem Datenschutzgesetz.

IX. Gerichtsstand

Für alle Ansprüche  eines Vollkaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gegen den Auftragnehmer gilt der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der PKL GmbH

Es gelten weiterhin die ADSp. 2017 (Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen) neueste Fassung.